Der Beschwerdeführer bestreite seine pädophile Neigung denn auch gar nicht. Massgeblich bei der Beurteilung der Legalprognose bei (mitunter) aufgrund einer Pädophilie begangenen Delikten sei denn auch nicht das Bestehen der Pädophilie an sich, sondern vielmehr der Umgang mit der sexuellen Neigung. Von besonderer Bedeutung sei dabei regelmässig die Bereitschaft zum Verzicht auf Kontakt mit Kindern im Alter der Opferkategorie. Im Falle des Beschwerdeführers sei denn auch im Gutachten vom 4. Mai 2020 explizit aufgeführt worden, dass er im Rahmen zur Rückfallverhütung konsequent auf