Auch die Tatsache, dass er im Rahmen des Aufenthaltes in der JVA Thorberg nicht habe diszipliniert werden müssen, sei günstig zu werten. Dem stehe gegenüber, dass der Vollzugsverlauf im Regionalgefängnis Burgdorf gemäss entsprechender Berichterstattung als problematisch bezeichnet werden müsse. Im Rahmen des nur ca. viermonatigen Aufenthaltes im Regionalgefängnis Burgdorf habe über ihn gestützt auf Art. 35 JVG eine besondere Sicherheitsmassnahme angeordnet werden müssen. Auch habe er eine Sachbeschädigung begangen.