21. Im Hauptpunkt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bedingt aus der Verwahrung zu entlassen ist. 21.1 Die BVD verweigerten dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 2. November 2022 die bedingte Entlassung. Sie führten hierzu insbesondere aus, es sei positiv, dass der Beschwerdeführer gemäss aktueller Berichterstattung der JVA Thorberg in der Lage sei, sich auf Gespräche mit betreuenden Personen einzulassen. Auch die Tatsache, dass er im Rahmen des Aufenthaltes in der JVA Thorberg nicht habe diszipliniert werden müssen, sei günstig zu werten.