20. Betreffend den Sachverhalt und insbesondere den Verlauf des bisherigen Strafund Massnahmenvollzugs kann vorab auf die amtlichen Akten der BVD und der Vorinstanz, insbesondere auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung der BVD vom 2. November 2022 (Vollzugsakten Nr. 1532/14 Bd. 14 pag. 5258 ff.) und im Entscheid der Vorinstanz (pag. 25 ff.) verwiesen werden.