Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Sodan hob das Appellationsgericht die mit Urteil vom 11. März 2008 des Obergerichts Bern ausgesprochene stationäre psychiatrische 15 Behandlung gemäss Art. 62a Abs. 1 lit. b StGB auf. Von einer Rückversetzung in die stationäre psychiatrische Behandlung wurde abgesehen, hingegen wurde der Verurteilte im Anschluss an den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gemäss Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verwahrt (Vollzugsakten Nr. 1532/14 Bd. 14 pag. 4776).