Das vorliegende Verfahren wie auch die am Obergericht weiter hängigen Verfahren SK 23 347 und SK 23 583 zeigen auf, dass die BVD im Vollzug des Beschwerdeführers aktiv tätig sind und die notwendigen Verfügungen erlassen. Das ursprünglich von den BVD noch angeführte Argument, für eine Vollzugsabtretung an den Kanton Basel-Stadt spreche auch der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers (damals Untersuchungsgefängnis Waaghof BS), ist heute hinfällig, nachdem der Beschwerdeführer zuerst in die JVA Thorberg BE überführt wurde, wo er längere Zeit verblieb, und neustens in der JVA Solothurn SO verwahrt ist. 18.7