Der Chronologie unter E. 18.3 hiervor ist zu entnehmen, dass sich die Vollzugsbehörden der beiden Kantone letztendlich mit der immer wieder auftauchenden Einschätzung im Basler Strafverfahren abgefunden haben, wonach Art. 3 Abs. 2 V- StGB-MStG zwar nicht einschlägig, so doch aber analog anwendbar sei. Sie haben deshalb nach ergangenem Urteil des Appellationsgerichts von sich aus soweit aus den Akten ersichtlich keine Anstalten mehr getroffen, die bereits für den vorzeitigen Strafantritt sowie die später wieder angeordnete Sicherheitshaft bestätigte Zuständigkeit der BVD zu verändern.