14 Es ist nirgends vorgesehen, dass die verurteilte Person selber sich auf diese Bestimmungen stützen kann, um damit eine gewünschte abweichende kantonale Vollzugszuständigkeit erzwingen zu können. Sie ist lediglich dann zu schützen, wenn ein Kompetenzkonflikt zwischen kantonalen Behörden dazu führt, dass über Vollzugsangelegenheiten nicht entschieden wird oder eine Ungleichbehandlung mit anderen Verurteilten in gleicher Situation vorliegt. Beides ist vorliegend nicht ersichtlich.