Aus der Rechtsprechung zu Art. 13 ff. V-StGB-MStG (Zusammentreffen von Massnahmen) wird zudem deutlich, dass der Vollzug Angelegenheit der Kantone ist und die Regelungen zur Zuständigkeit in Gesetz, Verordnung und Konkordaten vor allem zur Vermeidung von negativen Kompetenzkonflikten geschaffen wurden.