Und selbst wenn dies der Fall wäre, kann in der vorinstanzlichen Auslegung von Art. 3 Abs. 2 V-StGB-MStG keine rechtswidrige Auslegung zuungunsten des Beschwerdeführers ausgemacht werden: Nach Art. 1 gilt das Analogieverbot allein in malam partem (BSK StGB-POPP/BERMEINER, a.a.O., N 31 zu Art. 1). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Regelung seines Vollzugs durch einen bestimmten Kanton, sondern nur darauf, dass über die Vollzugsfragen behördlich entschieden und ohne Willkür eine Gleichbehandlung mit anderen Gefangenen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten seines Falls angestrebt wird.