89 Abs. 6 StGB im neuen Urteil wurde sodann eben gerade keine neue Zuständigkeit geschaffen. Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend festhielt, sprich Art. 1 StGB für den vorliegenden Fall der Zuständigkeiten im Straf- und Massnahmenvollzug kein Analogieverbot aus, weil es nicht um das Aussprechen einer Strafe oder Massnahme, sondern um den Vollzug einer bereits rechtskräftigen Sanktion geht. Und selbst wenn dies der Fall wäre, kann in der vorinstanzlichen Auslegung von Art. 3 Abs. 2 V-StGB-MStG keine rechtswidrige Auslegung zuungunsten des Beschwerdeführers ausgemacht werden: