Die neu ausgesprochene Massnahme konnte nicht völlig losgelöst von der langjährigen, ausserkantonalen Vorgeschichte geprüft werden. Statt der Weiterführung der ursprünglichen stationären Massnahme (und damit statt der Rückversetzung) drängte sich eine Verschärfung in Form der Verwahrung auf. Dass bei dieser Ausgangslage mangels anderweitiger Regelung eine analoge Anwendung von Art. 3 Abs. 2 V-StGB-MStG in Betracht zu ziehen ist, liegt auf der Hand. Mangels Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB im neuen Urteil wurde sodann eben gerade keine neue Zuständigkeit geschaffen.