13 den Vollzug abtreten bzw. übernehmen – der Verurteilte hat keinen Anspruch auf Regelung durch einen bestimmten Kanton, sondern nur darauf, dass über einzelne Fragen entschieden und dass ohne Willkür eine Gleichbehandlung mit anderen Gefangenen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten seines Falls angestrebt wird (DIKE StGB-TRECHSEL/ARNOLD, a.a.O., N 7 zu Art. 372 mit Hinweis auf BGE 106 Ia 177).