Ordnet das zweite Gericht nach Aufhebung einer Massnahme den Vollzug einer Reststrafe an, verbleibt die Zuständigkeit wiederum bei dem Kanton, dessen Gericht die Freiheitsstrafe verhängte (Abs. 3). Die beteiligten Kantone können sich über den gemeinsamen Vollzug von mehreren aufeinandertreffenden Sanktionen auch abweichend verständigen (Art. 13 Bst. b V- StGB-MStG), was im Rahmen der regionalen Konkordate institutionalisiert ist. In Einzelfällen können die Kantone unter sich besondere Vereinbarungen treffen und