Widerruft das zweite Gericht den bedingten Vollzug der Strafe, liegt die Vollstreckungspflicht beim widerrufenden Kanton (Abs. 1). Ordnet das zweite Gericht die Rückversetzung eines bedingt Entlassenen an, verbleibt die Zuständigkeit beim Kanton, der die Strafe bis zur bedingten Entlassung vollstreckte (Abs. 2). Ordnet das zweite Gericht nach Aufhebung einer Massnahme den Vollzug einer Reststrafe an, verbleibt die Zuständigkeit wiederum bei dem Kanton, dessen Gericht die Freiheitsstrafe verhängte (Abs. 3).