Sie werden vom Kanton vollstreckt, dessen Gericht die Gesamtstrafe anordnete (Art. 2 V-StGB-MStG). Bei ausserkantonaler Vorgeschichte begründet also die Bildung einer Gesamtstrafe eine neue Zuständigkeit. Verzichtet das Gericht des zweiten Kantons auf die Bildung einer Gesamtstrafe, unterscheidet Art. 3 V-StGB-MStG drei Fälle: Widerruft das zweite Gericht den bedingten Vollzug der Strafe, liegt die Vollstreckungspflicht beim widerrufenden Kanton (Abs. 1).