Dort sind u.a. die Zuständigkeiten geregelt, welche kantonsübergreifende Widerrufs- und Rückversetzungsprobleme betreffen (Art. 3 Abs. 1 und 2 V-StGB-MStG) sowie jene, welche sich aus dem Zusammentreffen von Sanktionen aus verschiedenen Kantonen im Vollzug ergeben (Art. 13 ff. V-StGB-MStG). Gesamtstrafen nach Art. 46 Abs. 1, Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB sind Sanktionen für Straftaten während der Probezeit und können deshalb eine ausserkantonale Vorgeschichte haben. Sie werden vom Kanton vollstreckt, dessen Gericht die Gesamtstrafe anordnete (Art. 2 V-StGB-MStG).