387 Abs. 1 Bst. a und b StGB ist der Bundesrat sodann befugt, Bestimmungen zu erlassen über den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen sowie über die Übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen durch einen anderen Kanton. Er hat dies mit Erlass des V-StGB-MStG umgesetzt. Dort sind u.a. die Zuständigkeiten geregelt, welche kantonsübergreifende Widerrufs- und Rückversetzungsprobleme betreffen (Art. 3 Abs. 1 und 2 V-StGB-MStG) sowie jene, welche sich aus dem Zusammentreffen von Sanktionen aus verschiedenen Kantonen im Vollzug ergeben (Art. 13 ff.