4854 ff.). Die Zuständigkeit der BVD blieb behördenintern und kantonsübergreifend nach dem Urteil des Appellationsgerichts stets unbestritten, jedenfalls sah sich keine der beiden Vollzugsbehörden veranlasst, die Zuständigkeiten neu zu überprüfen. 18.4 Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Art. 372 StGB verpflichtet nur zum Vollzug von Urteilen des eigenen Kantons, so dass ein Kanton nicht verpflichtet ist, das Urteil eines anderen Kantons zu vollstrecken (TRECHSEL/ARNOLD in: TRECH- SEL/PIETH