4586 ff.). Im Rahmen einer Stellungnahme vom 10. Juni 2020 nach erfolgtem Schuldinterlokut bestätigten die BVD ihren Antrag auf Bestimmung der Vollzugsbehörde des Kantons Basel-Stadt als zuständige Vollzugsbehörde gegenüber dem Appellationsgericht (Vollzugsakten Nr. 1532/14 Bd. 13 pag. 4712 ff.). Es folgte das bereits erörterte oberinstanzliche Strafurteil. Der Beschwerdeführer wurde zeitgleich mit dem Urteil des Appellationsgerichts durch Beschluss desselben vom 2. November 2020 wieder in Sicherheitshaft versetzt, nachdem er anlässlich der Hauptverhandlung ein Haftentlassungsgesuch gestellt hatte (Vollzugsakten Nr. 1532/14 Bd. 13