4505 und 4507). Die Vollzugsbehörden beider betroffener Kantone gingen nach diesem Entscheid ausdrücklich und übereinstimmend davon aus, dass die BVD und somit der Kanton Bern für den vorzeitigen Strafvollzug zuständig seien (Aktennotiz vom 30. September 2019; Vollzugsakten Nr. 1532/14 Bd. 13 pag. 4553). Der Beschwerdeführer konnte schliesslich durch die BVD zum vorzeitigen Strafantritt per 18. November 2019 ins Gefängnis Muttenz überwiesen werden (Vollzugsakten Nr. 1532/14 Bd. 13 pag. 4586 ff.).