Dieser Vollzug beginne mit dem vorzeitigen Strafantritt, so dass ab diesem Zeitpunkt auch die neue Behörde zuständig sein solle, welche das zu erwartende Urteil zu vollziehen haben werde. Weil dies dereinst wie bereits früher beantragt die Vollzugsbehörde Basel-Stadt sein solle, werde hier der Antrag zum jetzigen Zeitpunkt (eventualiter) nochmals gestellt, damit der vorzeitige Sanktionenvollzug und der Vollzug des anstehenden Urteils «aus einem Guss» erfolgen könnten (Vollzugsakten Nr. 1532/14 Bd. 13 pag. 4493 und 4495).