Diesen Antrag wiederholten die BVD auch in Form eines Eventualantrags in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2019 zum Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritts, wobei der Antrag jedoch zeitlich auf «den jetzigen Zeitpunkt» beschränkt wurde. Zur Begründung führten die BVD aus, wie dies auch der Sachverständige Dr. D.________ in seiner Fo- rensisch-Psychologischen Stellungnahme vom 26. Juni 2019 auf S. 56 ausgeführt und an der Berufungsverhandlung bekräftigt habe, sei es vorzuziehen, den Vollzug des Urteils der Vollzugsbehörde des Kantons Basel-Stadt zu übertragen, welche sich mit «frischem Blick» dem Vollzug widmen könne.