Die Zuständigkeit der BVD – allerdings bei angefochtener Parteistellung derselben im Strafverfahren – blieb dabei vorerst allseitig unbestritten. Am 13. Mai 2019 warfen die BVD die Frage der kantonalen Zuständigkeit in ihrer Stellungnahme an das Appellationsgericht erstmals auf, in dem sie ausführte, gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen von Art. 372 StGB i.V.m. der V-StGB- MStG sei festzulegen, ob die Vollzugsdienste des Kantons Basel-Stadt oder die BVD Bern das zu fällende Urteil zu vollziehen hätten.