4130 Rückseite), was nicht gewährt wurde. Schlussendlich wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 9. März 2018 des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt zuerst in Untersuchungs- und dann später in Sicherheitshaft versetzt (Vollzugsakten Nr. 1532/14 Bd. 12 pag. 4130 Rückseite), wo er bis zum Verfahren vor Appellationsgericht verblieb. Die Zuständigkeit der BVD – allerdings bei angefochtener Parteistellung derselben im Strafverfahren – blieb dabei vorerst allseitig unbestritten.