Das infolge erneuter Delinquenz vom Regionalgericht Bern- Mittelland eröffnete nachträgliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde am 12. September 2017 wegen offener Kompetenzfragen sistiert, der Beschwerdeführer wurde in Freiheit belassen (Vollzugsakten Nr. 1532/14 Bd. 12 pag. 3920). Infolge dringenden Tatverdachts beantragte die neu ermittelnde Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 beim Regionalgericht Bern- Mittelland die sofortige Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug (Vollzugsakten Nr. 1532/14 Bd. 12 pag. 4130 Rückseite), was nicht gewährt wurde.