Die Zuständigkeit der BVD begann im Rahmen des ersten Strafverfahrens im Jahre 2008 im Kanton Bern. Nach der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Massnahmenvollzug im Jahre 2017 waren die BVD während der Probezeit weiterhin zuständig. Das infolge erneuter Delinquenz vom Regionalgericht Bern- Mittelland eröffnete nachträgliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde am 12. September 2017 wegen offener Kompetenzfragen sistiert, der Beschwerdeführer wurde in Freiheit belassen (Vollzugsakten Nr. 1532/14 Bd. 12 pag.