Insbesondere kann vor diesem Hintergrund für die heute geltende Zuständigkeit nicht einfach auf die Rechtskraft des Basler Urteils verwiesen werden. Die Abweisung des Antrags auf Vollzugsabtretung im Urteilsdispositiv in Verbindung mit den entsprechenden Erwägungen im Urteil des Appellationsgerichts stellt mit anderen Worten keine res iudicata dar, welche einer Beurteilung des Antrags des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren entgegenstünde. 18.3 Die Zuständigkeit der BVD begann im Rahmen des ersten Strafverfahrens im Jahre 2008 im Kanton Bern.