Gegen das Berufungsurteil gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht, wobei er sich dabei nicht gegen die Abweisung seines Antrags auf Abtretung des Vollzugs an den Kanton Basel-Stadt wehrte (Vollzugsakten Nr. 1532/14 Bd. 13 pag. 4779). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und setzte sich dabei auch eingehend mit der Rüge betreffend Parteistellung der ausserkantonalen BVD im Verfahren vor Appellationsgericht auseinander, ohne sich dabei jedoch zur Frage