3 Abs. 2 der Verordnung zum StGB und zum MStG zu verweisen (SR.311.01). Dieser statuiert, dass bei Rückversetzung einer bedingt entlassenen Person in den Strafvollzug – vorbehältlich einer Gesamtstrafenbildung – der Kanton für den Vollzug der Reststrafe zuständig ist, der die Freiheitsstrafe bis zur bedingten Entlassung vollzogen hat. Diese Bestimmung spricht zwar ausdrücklich nur von den Rückversetzung in den Strafvollzug. Es erscheint aber angezeigt, sie auch für Massnahmen und bei einer Umwandlung einer solchen in eine Verwahrung zumindest analog zur Anwendung zu bringen.