Da Art. 3 Abs. 2 V-StGB-MStG aber nicht die Verhängung von Strafen und Massnahmen, sondern die Behördenzuständigkeit während des Vollzugs regle, ergebe sich aus Art. 1 StGB kein Analogieverbot. Die SID gehe auch nicht von einer Rückversetzung des Beschwerdeführers in den Straf- und Verwahrungsvollzug, sondern im Einklang mit dem Appellationsgericht von einer zulässigen analogen Anwendung von Art. 3 Abs. 2 V-StGB-MStG aus (pag. 92). 18.2 Die Zuständigkeit der BVD für den Vollzug der Verwahrung wurde erstmals im Berufungsverfahren SB.2018.132 des Appellationsgerichts in Frage gestellt.