9 Die Vorinstanz erwiderte in Ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2023, der Antrag sei insgesamt nur mit wenig substantiierten Hinweisen erfolgt. Das aus Art. 1 StGB abgeleitete Analogieverbot betreffe bloss die Verhängung von Strafen und Massnahmen. Da Art. 3 Abs. 2 V-StGB-MStG aber nicht die Verhängung von Strafen und Massnahmen, sondern die Behördenzuständigkeit während des Vollzugs regle, ergebe sich aus Art. 1 StGB kein Analogieverbot.