Durch die Zuständigkeit der Berner Behörden werde insofern Bundesrecht verletzt, als gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB grundsätzlich jeder Kanton die von seinen Gerichten gefällten Urteile zu vollziehen habe. Im Übrigen würde mit der aktuellen Zuständigkeit der Steuerzahler des Kantons Bern mit teuren Vollzugskosten unnötig belastet (pag. 11).