Vorgängig zu den neuen Delikten sei er aus einer Massnahme bedingt entlassen worden. Entsprechend könne von einer «Rückversetzung in die Verwahrung» keine Rede sein. Die Vorinstanz sei somit zum Vollzug der Verwahrung und zum Erlass von Verfügungen gar nicht zuständig. Weil der Kanton Bern verwahrte Personen systematisch vergesse, stelle die bernische Zuständigkeit einen massiven Nachteil für den Beschwerdeführer dar. Der Anspruch auf Behandlung durch die zuständige Behörde ergebe sich ausserdem aus Art. 29 BV. Durch die Zuständigkeit der Berner Behörden werde insofern Bundesrecht verletzt, als gemäss Art.