34 f.). Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, die erwähnte Norm beschäftige sich mit der Rückversetzung einer bedingt entlassenen Person in den Strafvollzug, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe. Eine «analoge» Anwendung von Bestimmungen zum Nachteil der beschuldigten Person sei bereits durch Art. 1 StGB ausgeschlossen. Sodann verkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer wegen neuer Delikte verwahrt und nicht in den Strafvollzug «zurückversetzt» worden sei. Vorgängig zu den neuen Delikten sei er aus einer Massnahme bedingt entlassen worden.