Wie das Appellationsgericht zu Recht festgehalten habe, erscheine es angezeigt, die fragliche Bestimmung auch für Massnahmen und bei einer Umwandlung einer solchen in eine Verwahrung (zumindest) analog zur Anwendung zu bringen. An dieser Einschätzung würden die wenig substantiierten Hinweise des Beschwerdeführers auf das Anlassdelikt, die Anordnung der Verwahrung durch das Appellationsgericht und den Steuerzahler des Kantons Bern nichts ändern (pag. 34 f.).