SR 311.01) hingewiesen. Werde die Rückversetzung einer bedingt entlassenen Person in den Strafvollzug angeordnet, ohne dass eine Gesamtstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB gebildet werde, so sei gemäss Art. 3 Abs. 2 V-StGB-MStG der Kanton für den Vollzug der Reststrafe zuständig, der die Freiheitsstrafe bis zur bedingten Entlassung vollzogen habe. Wie das Appellationsgericht zu Recht festgehalten habe, erscheine es angezeigt, die fragliche Bestimmung auch für Massnahmen und bei einer Umwandlung einer solchen in eine Verwahrung (zumindest) analog zur Anwendung zu bringen.