12). Die Vorinstanz bestätigte die Auffassung der BVD im Ergebnis und erwog in ihrem Entscheid vom 26. April 2023, im Einklang mit den Feststellungen des Appellationsgerichts werde auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG; SR 311.01)