Die BVD bejahten ihre Zuständigkeit und hielten in ihrer Verfügung vom 2. November 2022 unter E. II.14 zu dieser Frage fest, dass ein rechtskräftiger Entscheid des Appellationsgerichts vom 2. November 2020 vorliege, welcher die Zuständigkeit der BVD Bern in analoger Anwendung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung zum StGB und Militärstrafgesetz regle. Es sei nicht ersichtlich, weshalb davon abzuweichen wäre, zumal die Zuständigkeit der BVD Bern im Rahmen der Beschwerdeführung an das Bundesgericht denn auch nicht mehr Streitgegenstand gewesen sei (2022.SIDGS.745 pag. 12).