8 18. 18.1 Der Beschwerdeführer erhebt Einwände gegen die Vollzugszuständigkeit der BVD. Im vorliegenden Verfahren finden sich dazu folgende Argumente in den Akten: Die BVD bejahten ihre Zuständigkeit und hielten in ihrer Verfügung vom 2. November 2022 unter E. II.14 zu dieser Frage fest, dass ein rechtskräftiger Entscheid des Appellationsgerichts vom 2. November 2020 vorliege, welcher die Zuständigkeit der BVD Bern in analoger Anwendung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung zum StGB und Militärstrafgesetz regle.