EMRK verstossen habe und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK eine Genugtuung von CHF 25'000.00 auszurichten sei («Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.»). Auch die Rüge der Verletzung von Art. 5