somit sowieso nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Daran vermag auch das Argument des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach der EGMR die angeordnete Verwahrung als rechtswidrig taxieren werde. 17.4 Sodann beantragt der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 und damit sogar nach Einreichung der Beschwerde erstmals, es sei festzustellen, dass der Kanton Bern im vorliegenden Verfahren gegen Art. 5 Ziff. 4 EMRK verstossen habe und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art.