Soweit der Beschwerdeführer unter diesem Titel die Rechtmässigkeit der Anordnung der Verwahrung in Frage stellt (vgl. insbesondere pag. 11 f. Z. 103-107), ist an dieser Stelle der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass seine Beschwerde gegen die ursprüngliche Anordnung der Verwahrung mit Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2021 (Vollzugsakten Nr. 1532/14 Bd. 13 pag. 4792 ff.) abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde. Diese Frage kann als res iudicata somit sowieso nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.