Es liegt somit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands vor, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist. Soweit unter Anrufung von Art. 7 Abs. 1 EMRK die Unverhältnismässigkeit der Fortführung der Verwahrung beanstandet wird, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine Verhältnismässigkeit im Rahmen der Prüfung des Antrags auf bedingte Entlassung ohnehin vorzunehmen ist. Soweit der Beschwerdeführer unter diesem Titel die Rechtmässigkeit der Anordnung der Verwahrung in Frage stellt (vgl. insbesondere pag.