Wie bereits im Zusammenhang mit der Vollzugsabtretung erwähnt (E. 17.1 hiervor), ist das Verfahren vor den Strafkammern des Obergerichts auf den Streitgegenstand beschränkt, zu dessen Bestimmung vom angefochtenen Entscheid der Vorinstanz, dem sogenannten Anfechtungsobjekt, ausgegangen werden muss. Mangels entsprechender Rüge des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren wurde im angefochtenen Entscheid nicht darüber befunden, ob der aktuelle Vollzug gegen Art. 7 Abs. 1 EMRK verstösst. Es liegt somit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands vor, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.