7 stosse (Rechtsbegehren 2, fünftes Lemma, pag. 3; «Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.»). Wie bereits im Zusammenhang mit der Vollzugsabtretung erwähnt (E. 17.1