Das Verfahren vor den Strafkammern des Obergerichts ist auf den Streitgegenstand beschränkt, zu dessen Bestimmung vom angefochtenen Entscheid der Vorinstanz, dem sogenannten Anfechtungsobjekt, ausgegangen werden muss. Mit anderen Worten kann der Streitgegenstand nicht mehr oder anderes umfassen, als was die Vorinstanz geregelt hat. Folglich können die Parteien im Verlauf des Verfahrens den Streitgegenstand grundsätzlich nicht erweitern, sondern höchstens einschränken. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Rügen sind daher grundsätzlich nicht zulässig (zum Ganzen siehe VRPG Kommentar-HERZOG, a.a.O., N 12 f. zu Art.