Mit der Formulierung ihres Dispositives, wonach die Beschwerde abgewiesen werde, soweit darauf einzutreten sei, hat sie jedoch formell gesehen nur die mit Beschwerde vom 5. Dezember 2022 gestellten Rechtsbegehren abgewiesen, welche aber kein solches Feststellungs- und Gestaltungsbegehren über die Vollzugszuständigkeit enthielten. Das Verfahren vor den Strafkammern des Obergerichts ist auf den Streitgegenstand beschränkt, zu dessen Bestimmung vom angefochtenen Entscheid der Vorinstanz, dem sogenannten Anfechtungsobjekt, ausgegangen werden muss.