14). Eher nebenbei liess der Beschwerdeführer zum Schluss ausführen, dass der Kanton Bern auch noch Urteile aus anderen Kantonen vollstrecke und nicht einmal die eigene Zuständigkeit prüfe (Beschwerde erhebe), sei unglaublich und schädige den Steuerzahler erheblich (2022.SIDGS.745 pag. 25). Dass der Kanton Bern hier den Vollzug übernehme, obwohl der Kanton Basel-Stadt die Verwahrung angeordnet habe und obwohl sich das angebliche «Anlassdelikt» im Kanton Basel-Stadt befunden habe und somit der Berner Steuer-