Diese Feststellung wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Verfügung sodann auch nicht formell bemängelt, im Gegenteil. Eines der Hauptbegehren lautete sogar, es sei die BVD (und somit explizit die Berner Vollzugsbehörde) anzuweisen, beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Umwandlung in eine stationäre Massnahme zu stellen (2022.SIDGS.745 pag. 14).